Erneuerungswahlen
- Gemeindepräsidium
- Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission
- Schulrat Kreisprimarschule Oberdorf-Liedertswil
- Schulrat Sekundarschule Waldenburgertal
Die laufende Amtsperiode des Gemeindepräsidenten und der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission endet am 30.06.2024, die des Kreisprimarschulrates der Kreisprimarschule Oberdorf/Liedertswil und des Schulrates der Sekundarschule Waldenburgertal am 31.07.2024.
Die entsprechenden Erneuerungswahlen finden am 09.06.2024, eine allfällige Nachwahl am 30.06.2024 statt.
Gemäss § 84 Abs. 1 des Gemeindegesetzes sind die Mitglieder des Gemeinderates als Gemeindepräsident/-in wählbar.
Für die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission sind in Oberdorf 5 Mitglieder zu wählen.
Für den Schulrat der Kreisprimarschule Oberdorf/Liedertswil sind in Oberdorf 3 Mitglieder zu wählen
(1 weiteres Mitglied wählt die Gemeinde Liedertswil und 1 weiteres Mitglied wird aus dem Gemeinderat Oberdorf delegiert).
Für den Schulrat der Sekundarschule Waldenburgertal sind in Oberdorf 2 Mitglieder zu wählen (1 weiteres Mitglied wird aus dem Gemeinderat Oberdorf delegiert).
Gemäss der Gemeindeordnung Oberdorf bestehen für diese Wahlen die Möglichkeit der Stillen Wahl.
Termin für die Erneuerungswahlen und allfällige Nachwahlen:
Erneuerungswahl
Stille Wahl: Montag, 08.04.2024
Die Wahlvorschläge müssen bis 12.00 Uhr auf der Gemeindeverwaltung eingereicht werden.
Urnenwahl: Sonntag, 09.06.2024
Nachwahl
Stille Wahl: Montag, 17.06.2024
Die Wahlvorschläge müssen bis 12.00 Uhr auf der Gemeindeverwaltung eingereicht werden.
Urnenwahl: Sonntag, 30.06.2024
Wenn am 41. Tag vor dem Wahltag die Zahl der Vorgeschlagenen nicht grösser ist als die Zahl der zu Wählenden, widerruft die Erwahrungsinstanz die Urnenwahl, erklärt die Vorgeschlagenen als gewählt und veröffentlicht die Namen der Gewählten mit dem Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit.
Für die restlichen Sitze findet eine Nachwahl statt.
Die nötigen Formulare können unter www.baselland.ch/themen/p/politische-rechte/wahlen/wahlvorbereitungen/kommunale-wahlen heruntergeladen oder auf der Verwaltung bezogen werden.
Es gelten die §§ 30, 33 Abs. 3 - 5 und § 33a des Gesetzes über die politischen Recht.