Kanton Basel-Landschaft erlässt neue zusätzliche Massnah- men wegen anhaltender Trockenheit

Die anhaltende Hitze und die ausbleibenden Niederschläge verschärfen die Trockenheit im Kanton Basel-Landschaft. Deshalb verfügt der Kantonale Führungsstab KFS per 30. Juni 2026, 12.00 Uhr, neue zusätzliche Massnahmen. Diese betreffen vor allem die Nutzung der Ergolz sowie die Wasserentnahme aus der Ergolz und deren Zuflüsse. 

Allgemeine Lage 
Da es in den vergangenen Wochen wenig bis keine ergiebigen Niederschläge gegeben hat, sind die Pegelstände der Fliessgewässer im Kanton Basel-Landschaft weiterhin sehr tief. Der tiefe Wasserstand der Ergolz und die damit zusammenhängenden hohen Wassertemperaturen führen zudem zu Hitzestress bei den Fischen. 

Neue zusätzliche Massnahmen 
Die aktuelle Trockenheit auf Grund der andauernden Hitze und fehlenden Niederschlägen hat den Kanton Basel-Landschaft dazu bewogen, folgende Massnahmen per 30. Juni 2026, 12.00 Uhr, bis auf Widerruf zu verfügen:  

• Das Bade-, Betretungs- und Fischereiverbot an der Ergolz wird von Sissach (ARA Ergolz 1) bis zur Mündung in den Rhein ausgeweitet. 
• Für die Ergolz und ihre Zuflüsse gilt ein generelles Wasserentnahmeverbot. Dies gilt namentlich auch für von der Bau- und Umweltschutzdirektion bewilligte Wasserentnahmen.  

Bestehende Massnahmen 
Weiterhin gilt (Medienmitteilung vom 26. Juni 2026):  
• Waldbrandgefahr: Im Wald und an Waldrändern ist das Entfachen von Feuer verboten. 
Das Verbot gilt bis zu einem Mindestabstand von 50 Metern zum Waldrand; ausgenommen sind fest eingerichtete Feuerstellen. Feuer sind jederzeit zu beaufsichtigen und Funkenwurf sofort zu löschen. Die Glut in der Feuerstelle ist vor dem Verlassen der Feuerstelle vollständig zu löschen. Ebenfalls generell verboten ist das Steigenlassen von Himmelslaternen beziehungsweise Heissluft-Ballons – unabhängig davon, ob diese gekauft oder selbst hergestellt wurden –, die durch offenes Feuer angetrieben werden. Zudem ist es untersagt, brennende Zigaretten, andere Raucherwaren oder Streichhölzer wegzuwerfen. 

Wasserentnahmeverbot aus Gewässern: Das Entnehmen von Wasser für den Gemeingebrauch ist verboten. Als Gemeingebrauch gilt die gelegentliche Entnahme kleiner Wassermengen zum Beispiel mittels Eimer oder Giesskanne aus öffentlichen Gewässern.  
• Bade- und Betretungsverbot: für Mensch und Tier sowie Fischereiverbot am Unterlauf der Birs (Medienmitteilung vom 24. Juni 2026)

Mitteilung vom

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