Online-Schalter

Formular/Reglement/Dienstleistung
Abfallbewirtschaftung

Die Gemeindeverwaltung gibt einen jährlichen Abfallterminkalender der Separatsammlungen heraus. Die Sammelstelle der Gemeinde befindet sich an der Eimattstrasse 34 beim alten Werkhof. Die wöchentliche Kehrichtabfuhr findet jeweils am Dienstag statt. Die entsprechenden Gebührenmarken können Sie in den örtlichen Lebensmittelgeschäften wie Landi/Prima, Coop Center oder beim Lebensmittelladen an der Hauptstrasse 59 beziehen.

Abfallkalender
Abfallreglement
Abmeldung / Wegzug

Sie wollen unsere Gemeinde verlassen? Wir wünschen Ihnen für die Zukunft am neuen Wohnort alles Gute.

Eine einfache Handhabung für die Abmeldung bei der Wohngemeinde per Internet finden Sie unter dem Link eUmzug

Kurze Details:
- Für die Abmeldung müssen Sie sich innert 14 Tagen um das Wegzugsdatum abmelden und bei der neuen Wohngemeinde wieder anmelden.
- Ausweis für das hochladen bitte bereit halten
- Ausländer bitte nebst dem Ausländerausweis auch einen Ausweis aus dem Heimatland bereit halten um die Abmeldung abschliessen zu können. (Für Ausländer gilt der eUmzug nur innerhalb des Kantons BL - andere Kantone haben andere Gesetzgebungen)

Abwasseranschlussgesuch

Für Neu-, Um- und Anbauten ist ein Abwasseranschlussgesuch bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Das entsprechende Formular kann hier heruntergeladen werden. Bei Fragen gibt Ihnen der Bauverwalter gerne Auskunft.

Anschlussbeitrag:

  • Anschlussbeitrag für verschmutzes Abwasser in % des indexierten Brandlagerwertes bzw. des Investitionsmehrwertes 2.5 % exkl. MwSt.

Jährliche Gebühren:

  • Für verschmutzes Abwasser pro Wohnung bzw. Gewerbeeinheit  Fr. 40.00 exkl. MwSt.
  • Pro Waserzähler ohne Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung  Fr. 25.00 exkl. MwSt.
  • Gebühr für verschmutztes Abwasser pro m3 Wasserverbrauch  Fr. 0.50 exkl. MwSt.

Jährliche Gebühr für Regenwasser:

  • Bei Trennsystem auf der angeschlossenen Fläche  Fr. 0.10 exkl. MwSt.
  • Bei Mischsystem auf der angeschlossenen Fläche  Fr. 0.75 exkl. MwSt.
Adressauskunft

Schriftliche Auskünfte über eine Einzelperson können im Sinne von § 1 und 2 des Datenschutzgesetzes bei der Gemeindeverwaltung eingeholt werden. Kosten Fr. 10.00.

Adresslisten

Bei der Gemeinde können mittels Verpflichtungserklärung Adresslisten (pro Adresse Fr. 0.30) eingeholt werden. Kirchen 1 x pro Jahr gratis.

AHV-Gemeindezweigstelle

Die Abteilung Einwohnerdienste führt im Auftrag der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Basel-Landschaft eine AHV-Gemeindezweigstelle. Hier erhalten Sie auch alle gängigen Formulare und Merkblätter.

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

Als Volksversicherung ist die Alters- und Hinterlassenenversicherung für alle obligatorisch. Die AHV-Renten sollen den Existenzbedarf angemessen decken.

  • Altersrente: Anspruch auf eine Altersrente haben Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben. Für Frauen liegt das ordentliche Rentenalter bei 64 Jahren und für Männer bei 65 Jahren. Falls Sie eine Altersrente beziehen möchten, müssen Sie Ihren Anspruch mit einem Formular anmelden. Bitte reichen Sie die Anmeldung mindestens drei bis vier Monate vor dem gewünschten Rentenbezug bei derjenigen Ausgleichskasse ein, bei der Sie zuletzt Beiträge entrichtet haben. Die Anmeldeformulare sind bei der SVA Basel-Landschaft oder der Gemeindezweigstelle erhältlich.
  • Beiträge der Nichterwerbstätigen: Wenn Sie einen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen, müssen Sie selber Beiträge an die AHV entrichten, damit keine Beitragslücken entstehen. Die Anmeldeformulare sind bei der SVA Basel-Landschaft oder der Gemeindezweigstelle erhältlich.

Invalidenversicherung (IV)

Das oberste Ziel der Invalidenversicherung ist es, behinderte Personen soweit zu fördern, dass sie ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus eigener Kraft bestreiten und ein möglichst unabhängiges Leben führen können (Eingliederung vor Rente). Um von der Invalidenversicherung Leistungen zu erhalten, müssen Sie Ihren Anspruch bei der IV-Stelle ihres Wohnkantons anmelden. Die Anmeldeformulare sind bei der SVA Basel-Landschaft oder der Gemeindezweigstelle erhältlich.

Ergänzungsleistungen (EL)

Die Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Sie sind ein rechtlicher Anspruch und keine Fürsorge oder Sozialhilfe. Zusammen mit der AHV und IV gehören die EL zum sozialen Fundament unseres Staates. Ergänzungsleistungen werden durch die Kantone ausgerichtet. Die Anmeldeformulare sind bei der SVA Basel-Landschaft oder der Gemeindezweigstelle erhältlich.

Allmendbenützung

Kosten zur Beanspruchung öffentlichem Areal (pro m2 und Woche Fr. 1.00)
- Allmendgebühr (mind. Fr. 50.00)

Altersrente (AHV) - anmelden

Wer seine Altersrente beziehen möchte, muss den Anspruch anmelden. Es ist empfehlenswert, die Anmeldung 3 bis 4 Monate vor dem Erreichen des Rentenalters einzureichen.
Je nach Lebenssituation ist zu beachten, dass sich

  • Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige bei jener Ausgleichskasse anmelden müssen, die vor dem Eintritt des Rentenfalles die Beiträge entgegengenommen hat.
  • verheiratete Personen, deren Ehegatte bereits rentenberechtigt ist, bei jener Ausgleichskasse anmelden müssen, welche die Rente des Ehegatten auszahlt.
  • Personen, die keine Beiträge entrichtet haben, bei ihrer kantonalen Ausgleichskasse anmelden müssen

-> Siehe AVH-Zweigstelle

Amtliche Publikationen

Amtliche Publikationen der Gemeinde werden in der Oberbaselbieter Zeitung (ObZ), welche jeden Donnerstag allen Haushaltungen zugestellt wird, veröffentlicht. Beim Eingang der Gemeindeverwaltung befindet sich zudem ein amtlicher Anschlagkasten, in dem auch weitere Informationen zu finden sind.

Anmeldung / Zuzug

Sie sind neu in unsere Gemeinde gezogen? HERZLICH WILLKOMMEN!

eUmzug

Wenn Sie sich nicht per Internet anmelden möchten, können Sie sich gerne persönlich am Schalter anmelden. Gemäss Gesetz ist die Anmeldefrist 14 Tage ab dem Zuzugsdatum. Es ist wichtig, dass Sie sich vorgängig bei Ihrer vorherigen Wohngemeinde abmelden. Jede volljährige Person muss sich persönlich am Schalter der Einwohnerdienste anmelden (oder bequem zu Hause per eUmzug). Folgende Unterlagen sind dazu erforderlich:

Schweizer/innen:
- Identitätskarte oder Pass (aller zuziehenden Personen)
- Familienbüchlein (bei Familien mit Kindern) oder Geburtsschein / Sorgerechtsvertrag (Alleinerziehende)
- Krankenversicherungskarte oder Police
- Mietvertrag
- Abmeldebestätigung vorheriger Wohngemeinde, wenn vorhanden

Falls es sich um einen Nebenwohnsitz (Wochenaufenthalt) handelt, ist an Stelle des Heimatscheins, ein bei der Hauptwohnsitzgemeinde erhältlicher Heimatausweis zu hinterlegen.

Schweizer/innen mit Zuzug aus dem Ausland müssen persönlich am Schalter der neuen Wohngemeinde erscheinen.

Ausländer/innen, Zuzug aus einer anderen Baselbieter Gemeinde:
- Gültiger Reisepass oder gültige/-r Identitätskarte / Personalausweis
- Ausländerausweis (mit Abmeldebestätigung der letzten Wohngemeinde)
- Krankenversicherungskarte oder Police
- Mietvertrag
- Familienausweis / Geburtsschein bei Kindern / Eheschein (wenn verheiratet)
- Abmeldebestätigung vorheriger Wohngemeinde

Ausländer/innen, Zuzug aus einem anderen Kanton in der Schweiz (eUmzug nicht gültig, Person muss persönlich am Schalter erscheinen):
- Gültiger Reisepass oder gültige/-r Identitätskarte / Personalausweis
- Ausländerausweis (mit Abmeldebestätigung der letzten Wohngemeinde)
- Krankenversicherungskarte oder Police
- Mietvertrag
- Arbeitsvertrag
- Familienausweis / Geburtsschein bei Kindern / Eheschein (wenn verheiratet)
- Abmeldebestätigung vorheriger Wohngemeinde

Ausländer/innen, Zuzug aus dem Ausland (eUmzug nicht gültig, Person muss persönlich am Schalter erscheinen):
- Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung oder Ermächtigung zur Visumerteilung vom Amt für Migration
- Gültiger Reisepass oder gültige/-r Identitätskarte / Personalausweis
- Arbeitsvertrag
- Mietvertrag
- Familienausweis / Geburtsschein bei Kindern / Eheschein (wenn verheiratet)

Ist die Anmeldung innert der gesetzlichen Frist unterlassen worden, so behält sich die Gemeinde vor, die Kosten für den Verwaltungsaufwand in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für Um- und Wegzüge.

Anmeldung als Aufenthalter/in

Gemäss Art. 3, Bst. c. des Registerharmonisierungsgesetz vom 23. Juni 2006 (RHG, SR 431.02) gilt als Aufenthaltsgemeinde die Gemeinde, in der sich eine Person zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht dauernden Verbleibens mindestens während dreier aufeinander folgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jahres aufhält. Der Aufenthalt zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt oder Schule und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt begründen eine Aufenthaltsgemeinde.

Falls die obige Beschreibung zutrifft, müssen Sie sich innerhalb von 14 Tagen seit Beginn des Aufenthalts bei der Gemeindeverwaltung am Schalter der Einwohnerdienste als Aufenthalter/in anmelden. Hierzu muss vorgängig der Fragebogen für die Anmeldung als Aufenthalter/in ausgefüllt werden. Das Formular sowie die darin verlangten Dokumente und der Heimatausweis der Wohngemeinde (Niederlassungsgemeinde) müssen bei der Anmeldung den Einwohnerdiensten abgegeben werden.

Personen, welche in einen der folgenden Kollektivhaushalte eintreten, werden direkt durch die Institution der Gemeinde gemeldet:

  • Alters- und Pflegeheime,
  • Wohnheime für Erwachsene,
  • Wohn- und Erziehungsheime für Kinder und Jugendliche,
  • Institutionen für Behinderte,
  • Klöster und andere Unterkünfte religiöser Vereinigungen.


Bemerkung: Im Melderecht ist der Begriff Wochenaufenthalter/in nicht mehr enthalten.

Arbeitslosigkeit
Aufgrabungsgesuch

Kosten zur Beanspruchung öffentlichem Areal (pro m2 und Woche Fr. 1.00)
- Allmendgebühr (mind. Fr. 50.00)

Ausbildungsbeiträge / Stipendienanträge

Am Schalter können Bescheinigungen wie z.B. Ausbildungsbeiträge oder Stipendienanträge gegen eine Gebühr von Fr. 10.00 ausgestellt werden.

Aussen- und Parabolantennen Gesuch - Bewilligung - Reglement

Wünschen Sie eine Parabolantenne oder eine Aussenantenne bei Ihrem Zuhause anzubringen? Dann ist vorgängig vom Gemeinderat eine Bewilligung einzuholen. Hier finden Sie das entsprechende Gesuchsformular und das Reglement, welches Sie dabei unterstützt.

Baugesuche / Kleinbaugesuche / Einfriedungen

Für Kleinbaugesuche wie z.B. Gerätehäuschen ist der Gemeinderat Bewilligungsbehörde. Das entsprechende Formular kann auf der Gemeindeverwaltung bezogen oder hier  heruntergeladen werden. Bei einem Kleinbaugesuch gilt ein Grenzabstand von mindestens 2 m. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an die Gemeindeverwaltung.
Gesuche für Einfriedungen können mittels Formular Kleinbaugesuch eingereicht werden (bitte Beilagen dazulegen).

  • Kosten für Kleinbaubewilligung Fr. 60.00 mit Planauflage
  • Kosten für Einfriedung Fr. 50.00

Für grössere Bauten, d.h. über 12 m2 Grundfläche und 2.5 m Höhe, ist ein ordentliches Baugesuch beim kantonalen Bauinspektorat, Rheinstrasse 29, 4410 Liestal, einzureichen. Das entsprechende Formular kann beim Bauinspektorat bezogen werden.

Beglaubigungen / Apostillen

Die Abteilung Einwohnerdienste beglaubigt Unterschriften, Abschriften (Fotokopien) und Auszüge.

Für die Beglaubigung einer Unterschrift muss die gesuchstellende Person persönlich erscheinen und hat sich durch ein amtliches Ausweispapier (Reisepass oder Identitätskarte) auszuweisen. Termine ausserhalb der Öffnungszeiten können vereinbart werden. Ausstellungsgebühr pro Beglaubigung Fr. 10.00.

Benützungsgesuche für Räumlichkeiten der Gemeinde / Gebühren für Anlässe

Für die Benützung der Räumlichkeiten wie z.B. die Mehrzweckhalle, das Vereinszimmer etc. benötigen Sie eine Bewilligung der Gemeinde. Das entsprechende Formular kann hier heruntergeladen werden. Wir weisen darauf hin, dass die Räumlichkeiten für private Veranstaltungen wie z.B. Hochzeiten oder Partys nicht freigegeben werden.

In der Gemeinde können ausserdem folgende Clublokale gemietet werden, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen: Clubhaus Fussballclub, Clubhaus Hundesport, Rebhaus Weinbauverein und Schützenhaus. Die Anfragen sind direkt an den entsprechenden Verein zu richten.

Im Auftrag der eidgenössischen Alkoholverwaltung (EAV) machen wir Sie auf die Homepage der EAV www.jalk.ch in Bezug auf den Jugendschutz (Alkoholabgabe) bei Veranstaltungen aufmerksam. Es handelt sich dabei um ein Schulungstool mit Test für das Verkaufspersonal. Die verantwortlichen Personen der Veranstaltung sind aufgefordert das Verkaufspersonal über die Homepage zu informieren und zu schulen.

Im Zusammenhang mit Flüssiggasanlagen verweisen wir auf die Einhaltung der SUVA-Richtlinien mit der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) Art. 32c, Abs 4. Siehe dazu folgenden Link: https://www.arbeitskreis-lpg.ch/service/downloads/

Die App "Gemeinde-News"

Die App «Gemeinde News» neu und erweitert

Informative Pushmeldungen aus der Gemeinde.

Schnelles und einfaches Lokalmedium für Menschen in der Gemeinde; für ein Zusammenleben.
Menschen machen die Gemeinde aus: Sie sind die Gemeinde.

Die neue Version der App Gemeinde-News finden Sie in den App Stores unter:
Apple: https://itunes.apple.com/ch/app/id1233627471?l=de&ls=1&mt=8
Android: https://play.google.com/store/apps/details?id=com.gemeinde_news.app

Drittmeldepflicht (Meldung Mieterwechsel)

 

Personen, die in eigenem oder fremden Namen meldepflichtigen Personen Räumlichkeiten vermieten oder die meldepflichtige Personen bei sich aufnehmen, teilen dies der Gemeindeverwaltung innert 14 Tagen seit dem Mietantritt, bzw. seit der Aufnahme mit. Ebenso teilen sie die Beendigung der Miete oder der Aufnahme innert 14 Tagen mit (§ 7 ARG).

Via Onlineschalter kann das Meldeformular Vermieter/Vermieterinnen von Wohnungen ausgefüllt werden.

EasyGov.swiss - der Online-Schalter für Unternehmen

EasyGov.swiss - der Online-Schalter für Unternehmen

EasyGov macht die nötigen Behördengänge einfach, schnell und effizient. Die Plattform ermöglicht es Unternehmen Bewilligungs-, Antrags- und Meldeverfahren an einem einzigen Ort elektronisch abzuwickeln. Weiter ermöglicht EasyGov die Gründung von Unternehmen in allen Rechtsformen. Das Angebot wird stetig ausgebaut.

Einbürgerung

Wollen Sie sich in unserer Gemeinde einbürgern lassen, dann sollten Sie zuerst im kommunalen Einbürgerungsreglement überprüfen, ob Sie die in § 2 bis § 4 genannten Voraussetzungen erfüllen. Das entsprechende Einbürgerungsformular können Sie am Schalter beziehen.

Einfriedungen

siehe Baugesuche (Formular Kleinbaugesuch)

Familienergänzende Kinderbetreuung (FEB)
Gebührenverordnung für allg. Bewilligungen, Bescheinigungen und Dienstleistungen der kommunalen Verwaltung
Gelegenheitswirtschaftspatent / Freinachtbewilligungen

Wir möchten insbesondere die Vereine und Betreiber von Clubwirtschaften daran erinnern, die Gesuche für Anlässe rechtzeitig bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Im Gesuch ist eine bestimmte natürliche und handlungsfähige Person, welche für die Führung des Anlasses verantwortlich ist, anzugeben. Ebenso sind Art und Dauer des Anlasses aufzuführen.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn die verantwortliche Person Gewähr für eine einwandfreie und gesetzmässige Durchführung des Anlasses bietet. Die Bewilligung unterliegt der Gebührenpflicht und muss 30 Tage vor dem Anlass bezahlt werden. Für Anlässe, die in Restaurants stattfinden, ist nach wie vor das Büro (neu SID Bewilligungen) in Liestal zuständig. Ebenso für Gesuche für Tombola und Lottomatches.

SID Bewilligungen, Mühlegasse 14, 4410 Liestal
Tel.: 061 552 58 69 / E-Mail: sid.bewilligungen@bl.ch

Gemeinderats-Sitzungen

Der Gemeinderat tritt ordentlicherweise am Montag Vormittag unter dem Vorsitz des Gemeindepräsidenten zur Beratung der laufenden Geschäfte zusammen. Schriftliche Eingaben, die an der nächsten Sitzung behandelt werden sollen, müssen bis spätestens am Mittwoch, 16.00 Uhr auf der Gemeindeverwaltung zuhanden des Gemeinderates eingereicht werden.

Grünabfuhr
Häckseldienst
Heimatausweis für (auswärtigen) Wochenaufenthalt

Der Heimatausweis bescheinigt die Niederlassung in Oberdorf und wird für die Anmeldung Ihres Aufenthalts in einer anderen Gemeinde innerhalb der Schweiz benötigt. Der Heimatausweis ist eine befristete Bescheinigung dafür, dass der Inhaber oder die Inhaberin am Niederlassungsort registriert ist. Er wird für den Aufenthalt in einer anderen Gemeinde ohne Absicht des dauernden Verbleibs ausgestellt. Die Bescheinigung erhalten Sie bei der Abteilung Einwohnerdienste und wird in der Regel für den Besuch einer Schule oder für den Aufenhalt in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt benötigt.

Heimatausweise können am Schalter bezogen werden. Ausstellungsgebühr beträgt Fr. 10.00

Heimatscheine

Heimatscheine müssen beim Zivilstansamt bestellt werden.

Hunde und Hundehaltung

Als HundehalterIn sind Sie verpflichtet, Ihren Hund bei den Einwohnerdiensten an- oder abzumelden. 
(Ab Ereignisdatum innert 14 Tage.)

Hundeanmeldung
Bitte bringen Sie zur Anmeldung Ihres Hundes folgende Unterlagen mit:

  • Vollständig ausgefülltes Meldeformular – Hundehaltung 
  • Versicherungsnachweis für die Hundehaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme über 3 Mio.
  • Impfbüchlein

Es werden folgende Gebühren gemäss Reglement § 12 erhoben: für jeden Hund pro Haushalt und Jahr Fr. 70.00. Die Jahresgebühr wird jeweils anfangs Jahr in Rechnung gestellt. Bitte melden Sie sich bei allfälligen Änderungen.

Hundeabmeldung
Für die Abmeldung Ihres Hundes müssen Sie uns das ausgefüllte Meldeformular für Hundehaltung einreichen.

Falls Ihr Hund eine neue BesitzerIn hat, so melden Sie dies bitte bei der Hundedatenbank AMICUS

Ist Ihr Hund bedauerlicherweise verstorben, so muss ein schweizer Tierarzt bzw. ein Tierärztin den Tod in der Hundedatenbank AMICUS eintragen.

 

Hunde und Hundehaltung - Informationen Registrierung und Pflichten AMICUS

Kennzeichnung des Hundes

Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe, durch den Tierhaltenden, bei welchem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung muss ausschliesslich von in der Schweiz tätigen Tierärzten vorgenommen werden. Ein im Ausland gechipter Hund muss nach dem Zuzug aus dem Ausland von einem in der Schweiz tätigen Tierarzt in AMICUS registriert werden.

Meldepflicht bei der Gemeinde

Halter/innen registrierter Hunde müssen Änderungen ihrer Personalien, Halterwechsel, Zu-, Um- oder Wegzüge sowie den Tod des Hundes innert 14 Tagen der Wohnsitzgemeinde melden. Dabei sind nebst Name und Adresse des Halters auch die wichtigsten Angaben zum Hund anzugeben: Name, Geburtsdatum, Rasse, Geschlecht und Chip-Nummer. Das Forumular bitte ausgefüllt mit den erforderlichen Unterlagen an die Gemeindeverwaltung schicken (Post oder Mail an info@oberdorf.bl.ch).

Hunde und Halter/innen müssen im zentralen Hunderegister AMICUS des Bundes registriert sein.  Wer zum ersten Mal einen Hund anschafft, muss sich vorgängig von der Wohnsitzgemeinde in AMICUS registrieren lassen. Anschliessend werden von AMICUS die Benutzerdaten und das Passwort mit per Mail (oder Post) zugestellt.

Hundegebühr

Die Gebühr ist im Reglement festgelegt. Siehe dazu den Link: https://www.oberdorf.bl.ch/hunde-und-hundehaltung

Identitätskarte

Identitätskarte

Antragsteller/Innen für eine Identitätskarte erscheinen persönlich bei der Gemeindeverwaltung.

  • Die antragstellende Person kann am besten ein Passfoto auf dem Handy mitbringen, folglich kann das Foto eingescannt und zusammen mit dem Antrag elektronisch verschickt werden. Fotos können auch mit dem Handy erstellt und uns direkt per Mail vom Voraus zum Termin zugesendet werden. (info@oberdorf.bl.ch)
  • Die Preise gestalten sich wie folgt: Kind CHF 35.00 / Erwachsene CHF 70.00 (Barzahlung oder Kartenzahlung direkt bei Antragstellung).

Für einen Antrag zur Ausstellung einer neuen Identitätskarte sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Alte Identitätskarte
  • Passfoto (oder Ihr per Handy erstelltes Foto haben sie uns bereits per Mail gesendet).
  • Polizeiliche Verlustmeldung (ausgestellt von einem Schweizerischen Polizeiposten), sofern Sie Ihre Identitätskarte verloren haben oder die Identitätskarte gestohlen worden ist.

Die Ausstellungsdauer beträgt ca. 10 Arbeitstage.

Bitte beachten Sie für die Erstellung des Fotos folgende Kriterien: https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/direktionen/sicherheitsdirektion/passbuero/pass/passfoto/downloads-1/fotomustertafel.pdf/@@download/file/Fotomustertafel.pdf

 

Jakob Thommen-Wiss Stiftung - Antrag auf Unterstützung
Kadaverannahme

Bitte setzen Sie sich mit dem Werkhof der Gemeinde Oberdorf BL in Verbindung. Kontakt siehe unter Verwaltung -> Mitarbeiter

Krankenkasse Krankenkassenpflicht

Jede in der Schweiz lebende Person muss krankenversichert sein. Im Kanton Basel-Landschaft obliegt die Kontrolle der Versicherungspflicht den Gemeinden.

Lebensbescheinigung

Die Abteilung Einwohnerdienste bestätigt direkt die ausgefüllte Lebensbescheinigung oder erstellt eine separate Bestätigung. Damit eine Bestätiung erstellt werden kann, ist es notwendig, dass Sie sich persönlich am Schalter der Abteilung Einwohnerdienste melden und ein amtliches Dokument (Pass oder Identitätskarte) vorweisen.

Legislaturziele 2020-2024
Lernfahrausweis

Die Personalien müssen auf dem Formular durch die Gemeindeverwaltung bestätigt werden. Kosten Fr. 10.00.

Mittagstisch für Kinder der Primarschule Oberdorf
Musikschule beider Frenkentäler - Gesuch & Reglement über die Ausrichtung von Sozialbeiträgen zum Besuch der Musikschule
Nächtliches Dauerparkieren auf öffentlichem Grund

Das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Plätzen in der Gemeinde ist gebührenpflichtig. Die Gebühr für eine Parkvignette in der Höhe von Fr. 300.00 pro Halbjahr kann im Voraus auf der Gemeindeverwaltung eingelöst werden. Die Vignetten sind sichtbar unter die Frontscheibe des Fahrzeuges zu legen.

Beachten Sie dazu das Reglement und dessen Verordnung.

Notfalltreffpunkt Oberdorf

Der Notfalltreffpunkt (NTP) dient in erster Linie als Informations- und Interaktionspunkt und bei einem Ausfall der ordentlichen Kommunikationsmittel als Notrufstelle. 

Ziel ist, die Informationsbedürfnisse der Bevölkerung abzudecken, die Alarmierung der Blaulichtorganisationen sicherzustellen, Panik, Ängsten, Ungewissheit, Gerüchten und Spekulationen entgegenzutreten. 
Konkret heisst das, sollte die Gemeinde von einer Katastrophe (z.B. Erdbeben, Hochwasser, Havarie usw.) oder Notlage (z.B. längerfristiger Stromausfall, Wasserverunreinigung) betroffen sein, erhält die Bevölkerung am NTP wichtige Informationen zur Situation. Es findet ein Informationsaustausch zwischen den Behörden und der Bevölkerung statt. Wird Hilfe benötigt oder können Sie selbst Hilfe anbieten, so dient der NTP als Drehscheibe. Je nach Situation dient der NTP auch als Abgabestelle (z.B. Lebensmittel, Wasser usw.)

Pass / CH-Pass / Reisepass

Reisepässe (auch Kombi-Angebot, sprich Pass und ID-Karte zusammen) müssen direkt beim Passbüro in Liestal beantragt werden. Vor der persönlichen Vorsprache beim Passbüro, Mühlegasse 8, 4410 Liestal zur Aufnahme der biometrischen Daten, ist entweder telefonisch (Tel. 061 552 58 69) oder per Internet (Passbüro Liestal) ein Termin zu vereinbaren.

Die Vorteile der Ausweisbestellung via Internet liegen klar auf der Hand. Sie können während 24 Stunden an 7 Tagen in der Woche den Ausweis oder die Ausweise einfach und bequem beantragen, ohne längere Wartezeiten oder gar mehrmaliges Anrufen in Kauf nehmen zu müssen. Das Passbüro garantiert, dass alle Internetanträge, die bis 16.00 Uhr eintreffen, am selben Tag (ausser Wochenende) verarbeitet werden. Sie erhalten dann eine E-Mail als Bestätigung der Ausweisbestellung und anschliessend, nach Prüfung der Daten, einen Link, wo Sie wiederum bequem und einfach sowie ohne zeitliche Einschränkung den Termin für die Aufnahme der biometrischen Daten selbst buchen können.

Polizeireglement
Quartierpläne: Au / Auf Arten / Coop / Gärtnerei Gritt / Schiessanlage Leisenberg / Z'Hof / Zinsmattweg / Fraisa-Areal
Reglement der Bau- und Planungskommission
Reglement der Geschäftsprüfungskommission
Reglement über den Fonds für Infrastrukturbeiträge und Mehrwertabgaben
Reglement über die Ersatzabgabe für Parkplätze
Reglement über die Feuerwehrpflichtersatzabgabe / Statuten WOLF
Reglement über die Gemeinde- und Schulbibliothek
Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Oberdorf
Reglement zur Handhabung bei Ausstellplätzen in der Spezialzone für Rebbau
Reklamegesuch - Reklamebewilligung - Gebührenverordnung

Reklamegesuche können mit dem ausgefüllten Formular "Kleinbaugesuch", Situationsplan und Grössenbeschreibung bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden. Kosten gemäss Gebührenverordnung für Reklamebewilligungen.

Das Formular "Kleinbaugesuch" finden Sie unter Online-Schalter "Baugesuche".

Serafe / TV Gebühren

Ab 1. Januar 2019 ist die neue Abgabe für Radio und Fernsehen in Kraft. Die Firma Serafe ist die neue Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe. Die bisherigen Empfangsgebühren wurden von der Billag erhoben.
Bei einem Umzug werden die neuen Adressdaten über das Einwohnerregister an die Firma Serafe übermittelt.

Sperren von Personendaten (Auskunfts- und Adresssperre)

Sperren von Personendaten in der Einwohnerkontrolle

Die basellandschaftlichen Gemeindeverwaltungen bzw. Einwohnerkontrollen sind berechtigt, Privatpersonen auf Anfrage hin amtlichen Namen, Familiennamen, Geschlecht, Geburtsdatum sowie Wohn- und Zustelladresse von Einzelpersonen, die in der Gemeinde wohnen, bekanntzugeben. Weitere Auskünfte über eine Einzelperson erteilen die Gemeindeverwaltungen bzw. Einwohnerkontrollen nur, wenn dies zur Identifizierung nötig ist (wenn etwa mehrere Personen mit gleichem amtlichem Namen, Vornamen und Geburtsdatum gibt) oder wenn es zur Nachforschung erforderlich ist (etwa wenn eine Person an einen anderen Ort umgezogen ist) und wenn die gesuchstellende Person ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht (§ 3 Abs. 1 und 2 Anmeldungs- und Registergesetz vom 19. Juni 2008, ARG, SGS 111)

Jede Person, die im Kanton Basel-Landschaft wohnt, hat aber ohne Angabe von Gründen das Recht, schriftlich die Bekanntgabe ihrer Daten durch die Gemeindeverwaltung sperren zu lassen (§ 26. Abs. 1 Informations- und Datenschutzgesetz (IGD)). Gesperrte Daten darf die verantwortliche Behörde Privaten nicht bekannt geben, ausser in den Fällen von § 26 Abs. 2 IGD:

a. Wenn die Gemeindeverwaltung gesetzlich zur Bekanntgabe verpflichtet ist, z.B. an die Steuerverwaltung bei Wegzug einer Privatperson.

b. Wenn die Bekanntgabe zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist, z.B. wenn sich ein Mündel der Betreuung durch den Privatvormund zu entziehen versucht und der Privatvormund die (Wegzug-)Adresse benötigt.

c. Wenn die um Auskunft ersuchende Person glaubhaft macht, dass die Personendaten zur Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche erforderlich sind, z.B. wenn ein Schuldner an einen andern Ort gezogen ist.

Aufträge zur Datensperrung sind gegebenenfalls schriftlich an die Abteilung Einwohnerdienste zu richten. Es sind alle Familienmitglieder, für die die Datensperrung gelten soll, namentlich aufzuführen.

 

Steuern / Steuerreglement / Feuerwehrpflichtersatzabgabe

Steuern- und Gebührenansätze

Gemeindesteuer (nat. Pers.) in % der Staatssteuer  65 %

Gemeindesteuer (jur. Pers.) Ertragssteuern in % der Staatssteuer 55 %

Gemeindesteuer (jur. Pers.) Kapitalsteuern in % der Staatssteuer 55 %

Gemeindesteuer (jur. Pers.) Sondersteuern in % der Staatssteuer 55 %

Feuerwehrpflichtersatzabgabe in % des steuerbaren Einkommens 0.6 % (mind. Fr. 50.00, max. Fr. 600.00)

Hinweis: Die Steuererklärungen sind jeweils bis zum 31. März des laufenden Jahres an die Kantonale Steuerverwaltung, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal, einzureichen. Fristerstreckungen müssen direkt bei der Kantonalen Steuerverwaltung eingereicht werden.

Strassenreglement
Teilzonenreglement / Teilzonenplan Ortskern
Umweltschutzreglement
Umzug

Wenn Sie innerhalb der Gemeinde umziehen, benachrichtigen Sie bitte die Abteilung Einwohnerdienste innert 14 Tagen ab dem Umzugsdatum. Dies gilt auch für diejenigen, die innerhalb des Gebäudes einen Umzug vornehmen (wegen SERAFE). Die Änderung der Wohnadresse ist im Weiteren dem Kreiskommando und gegebenenfalls der Zivilschutzstelle zu melden.

Schweizer/innen:
Sie haben die Möglichkeit, Ihrem Umzug persönlich am Schalter oder elektronisch per Internet zu melden. Per Internet folgen Sie bitte den Anweisungen über eUmzug

Ausländer/innen:
Ausländer/innen haben ebenfalls die Möglichkeit den Umzug persönlich am Schalter oder elektronisch per Internet zu melden. Per Internet folgen Sie bitte den Anweisungen über eUmzug

Für die Ummeldung (per Internet sowie am Schalter) sind zwingend folgende Unterlagen nötig:
- Pass, ID-Karte vom Heimatland
- Ausländerausweis
- Mietvertrag

Verordnung betreffend "die Regelung der Zahlungsbedingungen bei Gemeinderechnungen"
Verordnung für die Sportanlagen z'Hof
Verordnung über das amtliche Informationsblatt zu Gemeindewahlen nach dem Mehrheitswahlverfahren
Verordnung zum Ablauf des Zahlungsverkehrs auf der Gemeindeverwaltung
Verwaltungs- und Organisationsreglement
Wasseranschlussgesuch

Für neue Hauswasseranschlüsse ist ein Gesuch bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Das entsprechende Formular kann hier heruntergeladen werden. Bei Fragen gibt Ihnen der Brunnenmeister gerne Auskunft.

Anschlussbeitrag: 

  • Berechnung für Grundstücke mit Waseranschluss  2.5 % exkl. MwSt.

Jährliche Wassergebühren:

  • Mengengebühr pro m3 Trinkwasser  Fr. 1.50 exkl. MwSt.
  • Grundgebühr pro Wohnung bzw. Gewerbeeinheit  Fr. 60.00 exkl. MwSt.
  • Grundgebühr pro Wasserzähler / Unterzähler  Fr. 25.00 exkl. MwSt. 
Wohnsitzbescheinigung / Niederlassungsbescheinigung

Wenn Sie für eine amtliche Angelegenheit oder zu einem anderen Zweck Ihren Wohnsitz nachzuweisen haben, stellt Ihnen die Abteilung Einwohnerdienste gerne eine Niederlassungsbestätigung aus, welcher Ihre Adresse und die Wohnsitzdauer in unserer Gemeinde bestätigt. Sie können die Niederlassungsbestätigung direkt am Schalter bestellen.

Die Ausstellungsgebühr beträgt Fr. 10.00.

Zonenreglement Landschaft
Zonenreglement Siedlung / Zonenplan
Zustelladresse Steuern (bei Abmeldung ins Ausland)

Eine Zustelladresse in der Schweiz ist zwingend zu bezeichnen, wenn

  • die Einschätzung nicht bis zum Zeitpunkt des Wegzugs ins Ausland vorgenommen werden kann,
  • weiterhin eine beschränkte Steuerpflicht für steuerbare Werte in der Schweiz besteht (Liegenschaftenbesitz, Betriebsstätte),
  • es sich um eine ergänzende oder nachträgliche Veranlagung zur Quellensteuer handelt, oder Sie vom Ausland besoldet werden,
  • Sie im Ausland von einer Bundesstelle besoldet werden.

In diesen Fällen benötigt die Gemeinde eine Vertretungsvollmacht / Schweizer Zustelladresse.

Kontakt

Gemeindeverwaltung Oberdorf BL
Dorfmattstrasse 6
4436 Oberdorf

T 061 965 90 90
info@oberdorf.bl.ch
www.oberdorf.bl.ch

 

Bankverbindung

BLKB Liestal
BC 769
BIC BLKBCH22
IBAN-Nr.: CH60 0076 9020 9404 1055 2

Schalter-Öffnungszeiten

Montag
15.00 - 18.00 Uhr
Donnerstag
10.00 - 11.30 Uhr / 15.00 - 17.00 Uhr 

Termine ausserhalb der Schalter-Öffnungszeiten können online gebucht werden (Online Termine vereinbaren). Gerne können Sie uns auch telefonisch kontaktieren um einen Termin zu vereinbaren.

 

 

Telefon-Zeiten

Montag
08.15 - 11.45 Uhr / 13.15 - 18.00 Uhr
Dienstag und Donnerstag
08.15 - 11.45 Uhr / 13.15 - 17.00 Uhr
Mittwoch
08.15 - 11.45 Uhr  / Nachmittag nicht besetzt
Freitag
nicht besetzt

Bestattungswesen

Bitte Bestattungsgespräche im Voraus unter Tel. 061 965 90 90 anmelden. Besten Dank.

Eine Adressliste diverser Bestattungsunternehmen finden Sie hier.

Informationen zur Anmeldung von Todesfällen während der Feiertage erhalten Sie unter der Telefon-Nr. 061 965 90 91 oder auf unserer Homepage unter www.oberdorf.bl.ch/Verwaltung/Bestattungswesen.
Gerne können Sie sich während der Feiertage auch an das von Ihnen gewählte Bestattungsunternehmen wenden.
 

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